Zulässigkeit von Höchstgrenzen für Klageverzichtsprämien und Sozialplanabfindung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2021 – 1 AZR 562/20 – entschieden, dass die Regelungen in einem Sozialplan, die einen Abfindungshöchstbetrag festlegt, regelmäßig keine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer darstellt, wenn die maximal zu zahlende Abfindung, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile in der Substanz abmildert.
In Sozialplanverhandlungen sind regelmäßig Klageverzichtsprämien und Abfindungshöchstbeträge problematische Verhandlungsgegenstände. Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei nunmehr entscheiden, dass es keine Benachteiligung nach dem AGG für ältere Arbeitnehmer darstellt, wenn sie die substanzielle Abfindung nicht behindern. Hinsichtlich der Klageverzichtsprämien müssen Betriebsräte beachten, dass diese stets in einer gesonderten freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden sollten und nicht dazu führen dürfen, dass die Beschäftigten von Kündigungsschutzklagen abgehalten werden, sondern es lediglich einen Anreiz darstellen darf, durch eine Klageverzichtsprämie auf die Kündigungsschutzklage zu verzichten.