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Arbeitsrecht

Im Bereich des Arbeitsrechtes vertritt die Kanzlei sowohl im Bereich des Individualarbeitsrechtes als auch im Bereich des Kollektivarbeitsrechtes. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Bretzler ist seit vielen Jahren als Referent für führende Bildungsanbieter tätig und vermittelt dabei das notwendige Wissen weiter.

 

 

Individualarbeitsrecht

Im Individualarbeitsrecht wird das rechtliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer geregelt. In erster Linie geht es hier um den individuellen Arbeitsvertrag und dessen Zustandekommen, um die Verpflichtungen und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem speziellen Arbeitsverhältnis sowie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vor allem der Kündigung.


Im Individualarbeitsrecht bestehen unter anderem folgende Schwerpunkte:

Im Bereich des Arbeitsvertragsrechtes spielt die AGB-Kontrolle eine entscheidende Rolle. Hierbei werden die Mandanten der Kanzlei individuell nach den jeweiligen Zielvorstellungen betreut und rechtliche Möglichkeiten aufgezeigt. In der täglichen Arbeit mit Arbeitsverträgen aus allen Branchen, hat sich in der Kanzlei unter anderem ein Schwerpunkt für Chefarztverträge sowie Verträge für Ärzte im Krankenhaus aufgrund vieler Weiterempfehlungen gebildet.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Ein Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit alle noch zu regelnden Punkte des Arbeitsverhältnisses, wie z.B.Abfindung, Herausgabeansprüche, Beendigungszeitpunkt oder auch Freistellung von Haftungsfragen beinhalten. In der Beratung von Arbeitnehmern ist hierbei stets abzuwägen und zu prüfen, ob ein Aufhebungsvertrag der richtige Weg ist, da Aufhebungsverträge grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld auszulösen.

Die Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung, die grundsätzlich darauf hinweisen soll, dass bei einem nochmaligen Verstoß das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Arbeitsbereiche der Kanzlei liegen hierbei im Schwerpunkt darauf die Rechtmäßigkeit der Formulierung einer Abmahnung, ebenso wie die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers umfassend zu prüfen. Hierbei spielt stets individuell die herausragende Rolle, ob tatsächlich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses angestrebt wird oder nicht.

Im Bereich des Kündigungsrechtes besteht zunächst die Fragestellung, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen wird hierbei stets mit dem Mandanten erläutert, ob die tatsächliche Weiterbeschäftigung das Ziel ist oder die Abfindungszahlung (am meisten eintretende Fall) durch eine Verhandlungslösung gewünscht wird. Hierbei wird selbstverständlich mit dem Mandanten erläutert, auf welchem Weg man am Besten zum gewünschten Ziel kommt.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Bretzler ist zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.).

Zum Bereich der Arbeitnehmerhaftung hat Rechtsanwalt Martin Bretzler bereits in seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter der Universität Kassel geforscht.

 

Da Haftungsfragen im Arbeitsverhältnis nicht nur das Arbeitsverhältnis stark belasten können, sondern unter anderem die Beschäftigten stärker treffen, als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch hohe Schadensersatzforderungen, ist hier frühzeitig zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viele Arbeitnehmer vergessen, dass die meisten Privathaftpflichtversicherungen nicht für beruflich verursachte Schäden haften.

Das Teilzeit- und Befristungsrecht ist im Schwerpunkt im TzBfG geregelt – wird aber auch durch eine Vielzahl anderer Normen wie das BEEG in Teilzeitfragen in Verbindung mit Elternzeit, etc. ergänzt.

Tätigkeitsschwerpunkte sind hier die Prüfungen von Entfristungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Reduzierung der Stundenzahl und Lage der Arbeitszeit.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmer ist mittlerweile stark reglementiert. Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) sind hier Übernahmeproblematiken und Entgeltfragen.

Selbstverständlich setzt die Kanzlei hier Lohnforderungen für Beschäftigte durch. Dies umfasst sowohl den regelmäßigen Arbeitslohn, wie auch Gratifikationen, etc..

Bei Konflikten rund um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es häufig Streit um die Bewertung der Arbeitsleistung und die damit verbundene Ausstellung des Zeugnisses.

Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Zeugnisses ist sowohl die Durchsetzung von Zeugnisansprüchen, als auch Korrekturansprüche von Zeugnissen, die oftmals durch „Zeugniscoach“ eine zunächst positiv erscheinende Bewertung nicht im Geringsten tatsächlich als positiv zu bewerten ist.

Kollektivarbeitsrecht

Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten bzw. im Bereich des öffentlichen Dienstes zwischen der Dienststelle (beispielsweise Ministerium oder Gemeinde) und dem Personalrat.

Hier haben sich folgende Schwerpunkte in den letzten Jahren, neben allen anderen Fragen, herausgebildet. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Bretzler legt hierbei stets Wert darauf, die dauerhaften strategischen Wirkungen zwischen den Betriebsparteien im Blick zu haben. Die Durchführung von Beschlussverfahren sowie die Vertretung in Einigungsstellen ist selbstverständlich. Es besteht ein gutes und großes Netzwerk zu fähigen Einigungsstellenvorsitzenden aus allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie zu Sachverständigen, beispielsweise für IT, Gesundheitsschutz oder Wirtschaft/Finanzen.

Rechtsanwalt Martin Bretzler hat Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit in dutzenden von Einigungsstellen verhandelt. Arbeitszeitfragen sind aufgrund ihrer täglichen Bedeutung für die Beschäftigten stets von aller größter Bedeutung. Im Betriebsverfassungsrecht sind hier die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sehr stark, wobei selbstverständlich stets auf die individuelle betriebliche Situation einzugehen ist und im Bedarfsfall die Einigungsstelle von der notwendig richtigen „Lösung“ zu überzeugen ist.

 

Im Fall von der Verletzung der formellen Mitbestimmungsrechte werden regelmäßig von Rechtsanwalt Martin Bretzler Unterverfahren und einstweilige Verfügungen beantragt.

Datenschutzfragen haben sich aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sowie einer Vielzahl von Schulungs- und Kongressvorträgen von Rechtsanwalt Martin Bretzler zu einem weiteren Schwerpunkt entwickelt.

 

Hierbei sind die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten gegen berechtigte Kontrollmechanismen der Arbeitgeberseite abzuwägen und in Einklang zu bringen.

Vielfach wird missachtet, dass hinsichtlich der Geltung von Interessenausgleichspflichten es nicht auf wirtschaftliche Nachteile ankommt, sondern nur auf das vorliegen der Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG. Die wirtschaftlichen Nachteile werden aufgrund einer solchen Betriebsänderung sodann im Sozialplan geregelt. Auch hier hat die Kanzlei von kleinen Betrieben mit 30 Mitarbeitern bis hin zu Großbetrieben, mit mehreren 1000 Mitarbeitern Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen in der Vergangenheit zahlreich betreut.

Nicht erst mit der Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG rückte das Thema mobile Arbeit in den Vordergrund. Bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen zum Thema mobile Arbeit sind hierbei stets die Arbeitszeitgesichtspunkte mit Gesichtspunkten des Datenschutzes, der Vorbeugung von Arbeitnehmerhaftungsfällen sowie Fragen des Gesundheitsschutzes in Einklang zu bringen.

Im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen, sind Entgeltordnungen und Prämienzahlungen im Verteilungsfall zu regeln.

 

Dieser komplexe Bereich muss stets betriebsbezogen genau bewertet und ausgewertet werden, da für die Beschäftigten das monatliche Entgelt eine erhebliche Bedeutung hat und es hier zu massiven betrieblichen Konflikten kommen kann.

Zu Recht hat die Bedeutung der Mitbestimmung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz extrem zugenommen. Es geht hierbei nicht nur um die Anwendung von Unfallverhütungsvorschriften, etc. sondern insbesondere im Mitbestimmungsbereich auch um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Kanzlei arbeitet hier mit mehreren renommierten Instituten zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zusammen, sowohl in der Gestaltung von Vorfragen, der Erhebung, bis hin zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen.

Auch bei der Gestaltung von Urlaubsregelungen und Vereinbarungen zur Priorisierung der Lage, der Dauer und der Verteilung von Urlaubskapazitäten auf Beschäftigte, wurden in der Vergangenheit zahlreiche Betriebsvereinbarungen von der Kanzlei begleitet. Auch hier ist auf die individuellen betrieblichen Belange in der Beratung, ebenso wie in der veränderten Gestaltung von Urlaubswünschen der Beschäftigten einzugehen.