Kollision mit einem Radfahrer der einen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung befährt
Das Amtsgericht Marienberg hat mit Urteil vom 07.01.2022 zum Aktenzeichen 3 C 306/21 entschieden, dass das Verschulden eines Radfahrers, der verbotswidrig einen Gehweg und diesen dann auch noch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt, so stark überwiegend ist, dass dahinter die Betriebsgefahr des Fahrzeuges völlig zurücktritt und somit zu einer alleinigen Haftung des Radführers führt.
Beraterhinweis: Dieselbe Haftungsproblematik wie bei Radfahrern, kann sich in Städten auch mit verkehrswidrig auf Gehwegen fahrenden E-Scootern darstellen