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August 28, 2022

Aussetzung nach § 149 StPO ist immer erst nach vorbereitenden Schrifts-ätzen möglich

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 12.04.2022 zum Aktenzeichen 3 Ta 39/22 hinsichtlich einer Beschwerde über die Vorinstanz auf Arbeitsgericht Kassel, Beschluss vom 17.01.2022 zum Aktenzeichen 7 Ca 153/21, entschieden, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO immer erst dann in Betracht kommt, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben kann.

Ein solcher Einfluss hat eine Strafermittlung auf die im Zivilprozess und Arbeitsgerichtsprozess begehrte Entscheidung aber nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen immer nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen, entscheidungsreif ist. Eine solche Entscheidung ist immer erst dann möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist.

Eine für die Praxis wichtige Entscheidung.

Rund um die Wirksamkeit von verhaltensbedingten Kündigungen stehen häufig Straftatvorwürfe im Raum. Die Entscheidung, wann das arbeitsgerichtliche Verfahren hierbei ausgesetzt werden kann, ist stets umstritten. Hierbei schafft das Landesarbeitsgericht Hessen eine richtige und bemerkenswerte Klarheit.