Aussetzung nach § 149 StPO ist immer erst nach vorbereitenden Schrifts-ätzen möglich
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 12.04.2022 zum Aktenzeichen 3 Ta 39/22 hinsichtlich einer Beschwerde über die Vorinstanz auf Arbeitsgericht Kassel, Beschluss vom 17.01.2022